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FAQ

Hier können Sie mehr über inhaltliche und formelle Aspekte einer Psychotherapie erfahren. Wichtige Fragen wurden hier zusammengefasst.

  • Was ist Psychotherapie?
    Psychotherapie bedeutet wörtlich übersetzt Behandlung der Seele beziehungsweise von seelischen Problemen. Sie bietet Hilfe bei Störungen des Denkens, Fühlens, Erlebens und Handelns. Dazu zählen psychische Störungen wie Ängste, Depressionen, Essstörungen, Süchte Zwänge und Persönlichkeitsstörungen. Darüber hinaus wird Psychotherapie bei psychosomatischen Störungen angewandt. Der Begriff Psychosomatik bringt zum Ausdruck, dass die Psyche (Seele) einen schädigenden Einflusauf das Soma (Körper) hat.
  • Wer ist wer? Psychotherapeut - Psychiater - Psychologe ?
    Drei Begriffe, die immer wieder verwechselt werden, wenn Menschen bei seelischen Erkrankungen, Beschwerden und Störungen oder körperlichen und sozialen Problemen Hilfe suchen und überlegen, an wen sie sich am besten wenden. Unsere Begriffserklärungen sollen dabei helfen. Zur besseren Lesbarkeit wird nur die männliche Form verwendet. Die Vertreterinnen dieser Berufsgruppen sind natürlich mitgemeint. Drei Begriffe - drei Berufsfelder Psychotherapeut Ein Psychotherapeut übt Psychotherapie aus. Das kann ein Psychologe ("Psychologischer Psychotherapeut"), oder ein Mediziner ("Ärztlicher Psychotherapeut") sein - beide dürfen Kinder, Jugendliche und Erwachsene behandeln - oder ein Pädagoge oder Psychologe, der nur für die Therapie von Kindern und Jugendlichen ausgebildet ist ("Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut"). Alle drei haben zusätzlich zu ihrem "Grundberuf" eine psychotherapeutische Zusatzausbildung abgeschlossen. Der Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten ist seit dem 1. Januar 1999 durch das Psychotherapeutengesetz geregelt. Das Gesetz schützt zugleich die Berufsbezeichnung "Psychotherapeut" strafrechtlich für diejenigen, die eine Approbation (Berufszulassung) aufgrund des Psychotherapeutengesetzes oder als Arzt mit entsprechender Zusatzausbildung besitzen. Psychiater Facharzt für seelische Erkrankungen oder Störungen. Psychiater gehen von der körperlichen Seite an psychische Probleme heran. Der Psychiater hat Medizin studiert. In seinem Studium hat er sich in erster Linie mit der Funktionsweise und den Erkrankungen des menschlichen Körpers - kaum mit der Psyche des Menschen - beschäftigt und gelernt, diese Krankheiten hauptsächlich mit Medikamenten zu behandeln. Nach Abschluss des Medizinstudiums hat er in medizinischen Einrichtungen eine mehrjährige Facharztausbildung zum Psychiater absolviert. In dieser Ausbildung hat er spezielle Kenntnisse über Entstehung und Verlaufsformen von Krankheiten des Geistes und der Seele erworben und gelernt, diese Krankheiten zu erkennen und zu behandeln, zumeist mit Medikamenten, den sogenannten Psychopharmaka. Erst eine psychotherapeutische Zusatzausbildung berechtigt einen Psychiater (oder einen anderen Arzt), auch Psychotherapie auszuüben und neben der Facharztbezeichnung (hier: Psychiater) die Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" oder "Psychoanalyse" zu führen. Neuere Facharztausbildungen führen zu den Titeln "Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie" oder "Facharzt für Psychotherapeutische Medizin". So ausgebildete Ärzte werden zusammenfassend als "Ärztliche Psychotherapeuten" bezeichnet. Psychologe Hochschulabsolvent, der das Fach Psychologie studiert hat. Psychologen beschäftigen sich damit, menschliches Erleben (z.B. Gedanken und Gefühle) und Verhalten zu beschreiben, zu erklären, vorherzusagen und zu ändern. Psychologen gehen von der psychischen Seite an psychische Probleme heran. Die Berufsbezeichnung "Psychologe" darf nur von Personen geführt werden, die über den Abschluss eines Hochschulstudiums im Fach Psychologie verfügen. Durch das akademische Studium, das mit dem Diplom abgeschlossen wird (Diplom-Psychologe), erwirbt der Psychologe in den verschiedenen Gebieten der Psychologie wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse und ein umfangreiches Wissen über menschliches Denken und Fühlen, Lernen und Verhalten und auch darüber, wie man menschliches Verhalten beeinflussen kann. Im Hauptstudium kann sich der Psychologe auf die Schwerpunke Klinische Psychologie und psychologische Behandlungsmethoden spezialisieren. Dabei erarbeitet sich der angehende Psychologe umfassende Kenntnisse über die seelisch-körperliche Gesundheit und Krankheit sowie die Grundlagen der wissenschaftlichen Psychotherapie. Nach Abschluss des Psychologiestudiums kann der Psychologe eine mindestens dreijährige psychotherapeutische Ausbildung absolvieren, die ihn für die eigenverantwortliche Ausübung der Psychotherapie qualifiziert. Der so ausgebildete Psychologe wird "Psychologischer Psychotherapeut" genannt. Ein Psychologischer Psychotherapeut verwendet keine Medikamente. Sein Behandlungsansatz ist ein anderer. Er unterstützt den Patienten mit psychologischen Mitteln dabei, die psychische Erkrankung durch eine bewusste Auseinandersetzung mit ihren Ursachen und/oder durch gezieltes Einüben neuer Verhaltensweisen zu überwinden. Falls eine organische Erkrankung mitbehandelt werden muss, oder wenn bei einer psychischen Erkrankung eine Kombination von psychologischer und medikamentöser Therapie notwendig ist, arbeitet der Psychologische Psychotherapeut mit Ärzten zusammen.
  • Wann ist eine Psychotherapie ratsam?
    Wer von seelischen Problemen geplagt wird und diese alleine nicht in den Griff bekommt, sollte sich ebensowenig wie bei körperlichen Erkrankungen scheuen, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die gilt natürlich vor allem dann, wenn sich die psychische Störung schon über längere Zeit hinzieht oder wenn sie sich gar mehr und mehr verschlimmert. Für den Erfolg einer Therapie ist es allerdings sehr bedeutsam, dass der Betroffene ernsthaft dazu bereit ist, sich mit seinen Problemen auseinanderzusetzen und an deren Beseitigung - unterstützt durch den Psychotherapeuten - mitzuarbeiten. Damit eine Psychotherapie erfolgreich ambulant durchgeführt werden kann, muss beim Patienten im übrigen ein Mindestmaß an psychischer Stabilität und Belastbarkeit noch gegeben sei. Andernfalls ist eine stationäre Psychotherapie vorzuziehen.
  • Woran erkennt der Laie die Fachleute für Psychotherapie?
    Den Titel "Psychologischer Psychotherapeut" darf nur führen, wer als Diplom oder Master- Psychologe ein Hochschulstudium der Psychologie abgeschlossen hat und die staatliche Anerkennung seiner psychotherapeutischen Qualifikation durch die Approbation besitzt. Außer diesen Psychologen dürfen sich Ärzte als "Psychotherapeut" bezeichnen, wenn sie nach dem Medizinstudium eine psychotherapeutische Zusatzausbildung absolviert haben. Bei "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten" kann die Grundausbildung auch in einem Studium der Pädagogik oder Sozialpädagogik bestehen. Darauf müssen Sie achten! Nur der Titel "Psychologischer Psychotherapeut" (sowie die Kurzform "Psychotherapeut") ist geschützt. Auch Personen, die nicht berechtigt sind, diesen Titel zu führen, dürfen psychotherapeutische Behandlungen anbieten. Äußerste Vorsicht ist gegenüber "Behandlern" geboten, die ohne ein Medizin- oder Psychologiestudium und eine psychotherapeutische Qualifikation ihre Dienste nur auf der rechtlichen Basis des "Heilpraktikergesetzes" offerieren. Sie gehen bei der Suche nach einem qualifizierten Behandler immer sicher, wenn Sie sich bei seriösen Einrichtungen: z.B. Krankenkassen, Vermittlungsdienst PID, erkundigen. Scheuen Sie sich im Zweifel auch nicht, den Therapeuten Ihrer Wahl direkt nach seiner Ausbildung zu fragen! Wenn Sie einen Therapeuten ausgewählt haben, vereinbaren Sie einen Termin für das erste Gespräch. Klären Sie schon bei diesem ersten Kontakt die Frage, ob im Fall einer Behandlung die Krankenkasse die Kosten übernimmt.
  • Wie ist der Weg zum Psychotherapeuten?
    Wenn Sie bei einer AOK, einer Ersatz-, Betriebs-, Innungs- oder anderen gesetzlichen Krankenkasse krankenversichert sind, haben Sie grundsätzlich die freie Wahl unter allen sogenannten Vertrags-Ärzten und Vertrags-Psychotherapeuten. Sie können daher einen kassenzugelassenen Psychologischen Psychotherapeuten ohne Überweisung, d. h. ohne vorher einen Arzt konsultieren zu müssen, direkt aufsuchen. Diese Psychologischen Psychotherapeuten behandeln nicht auf Verordnung des Arztes sondern stellen eigenständig fest, ob eine psychische Erkrankung vorliegt und führen erforderlichenfalls die psychotherapeutische Behandlung eigenverantwortlich durch. Mit der Inanspruchnahme des Psychotherapeuten sind für Sie bis auf die Vorlage Ihrer Krankenversicherungskarte in der Regel keine besonderen Formalitäten verbunden. Das Antrags- und Genehmigungsverfahren wickelt der Psychotherapeut direkt mit Ihrer Krankenkasse ab. Die Kosten der (genehmigten) Behandlung werden von der gesetzlichen Krankenkasse in voller Höhe übernommen. Die ersten Behandlungsstunden werden als "probatorische", d. h. vorbereitende Sitzungen bezeichnet. In ihnen stellt der Therapeut Diagnose und ggf. Indikation für eine Behandlung. Meist zeigt sich in diesen Sitzungen auch schon, ob sich voraussichtlich die notwendige vertrauensvolle Beziehung zwischen Ihnen und dem Therapeuten einstellen wird, die für den Behandlungserfolg sehr bedeutsam ist. Nach den probatorischen Sitzungen bei einem Psychologischen Psychotherapeuten, doch bevor der Therapeut mit der eigentlichen Behandlung beginnt, müssen Sie einen Arzt, z. B. Ihren Hausarzt, aufsuchen. Dieser klärt ab, ob evtl. auch eine körperliche Erkrankung vorliegt, die zusätzlich medizinisch zu behandeln ist. Darauf müssen Sie achten: Gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Kosten für Psychotherapie ausschließlich bei einer psychischen Störung mit "Krankheitswert". Lebens-, Ehe- oder Erziehungsberatung zählen nicht zu den Kassenleistungen.
  • Was ist die psychotherapeutische Sprechstunde?
    Je nach Psychotherapeut kann die Sprechstunde als offene Sprechstunde (ohne Terminvergabe) oder als Sprechstunde mit vorheriger Terminvergabe angeboten werden. Hilfesuchende, die die Sprechstunde nutzen wollen, können sich direkt an einen Psychotherapeuten oder an die Termin-Servicestellen (siehe unten) der Kassenärztlichen Vereinigungen wenden. Bei Bedarf kann ein Patient bis zu sechs Sprechstunden-Termine (zu je 25 Minuten) in Anspruch nehmen. Zwei Sprechstunden-Termine können dabei auch zu einem Termin mit 50 Minuten zusammengelegt werden. Ist eine psychotherapeutische Behandlung sinnvoll, kann der Patient sie beim gleichen Psychotherapeuten, bei dem er zur Sprechstunde war oder bei einem anderen Psychotherapeuten durchführen. Hat der Therapeut, der die Sprechstunde durchgeführt hat, keine freien Psychotherapie-Plätze, verweist er den Patienten an die Termin-Servicestellen weiter. Sprechstunde als Voraussetzung für weitere Psychotherapie Seit dem 1. April 2018 ist die psychotherapeutische Sprechstunde (mindestens 2 x 25 Minuten) die verbindlich vorgeschriebene Voraussetzung, um eine andere psychotherapeutische Behandlung (Akutbehandlung, Kurz- oder Langzeittherapie) beginnen zu können. Nur wenn Patienten nach einer psychischen Erkrankung aus einer stationären Behandlung im Krankenhaus oder einer Rehabilitations-Behandlung entlassen werden, können sie eine Akutbehandlung oder probatorische Sitzungen für eine Kurz- oder Langzeittherapie beginnen, ohne bei einer psychotherapeutischen Sprechstunde gewesen zu sein.
  • Was ist Kostenerstattung?
    Falls Sie erst nach einer mehrmonatigen Wartezeit einen Therapieplatz in Ihrer Nähe finden würden, können Sie von Ihrer Krankenkasse verlangen, dass sie - auf dem Wege der Kostenerstattung - die Behandlung durch einen psychologischen Behandler bezahlt, der die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde (Berufszulassung) aber keine Kassenzulassung besitzt. In diesem Fall müssen Sie unbedingt vor Beginn der Behandlung einen Antrag auf Kostenübernahme bei Ihrer Krankenkasse stellen und dürfen die Therapie erst aufnehmen, wenn die Kasse ihrem Antrag stattgegeben hat. Wird die Therapie dann auf dieser Abrechnungsgrundlage durchgeführt, erhalten Sie als Patient die Rechnung des Behandlers und reichen sie bei Ihrer Krankenkasse zur Erstattung ein. Die Krankenkasse erstattet den Rechnungsbetrag ganz oder teilweise in Abhängigkeit von ihren Gebührensätzen und dem tatsächlichen Honorar, das Sie mit dem Therapeuten vereinbart haben. Darauf müssen Sie achten: Bei Ihrem Antrag müssen Sie nachweisen, dass Sie bei keinem Vertrags-Psychotherapeuten innerhalb einer zumutbaren Wartezeit und/oder in einer örtlich angemessenen Entfernung einen Therapieplatz bekommen können. Machen Sie sich deshalb Notizen über Ihre Anrufe bei den verschiedenen Behandlern (Datum, Uhrzeit, Ergebnis) und fügen Sie diese Angaben Ihrem Antrag auf Kostenerstattung bei.
  • Was ist das Patientenrechtegesetz?
    Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Februar 2013 BGB § 630a (neu), § 630b (neu), § 630c (neu), § 630d (neu), § 630e (neu), § 630f (neu), § 630g (neu), § 630h (neu) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 273) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 8 wie folgt gefasst: „Titel 8 Dienstvertrag und ähnliche Verträge Untertitel 1 Dienstvertrag Untertitel 2 Behandlungsvertrag". 2. Die Überschrift von Buch 2 Abschnitt 8 Titel 8 wird wie folgt gefasst: „Titel 8 Dienstvertrag und ähnliche Verträge". 3. Vor § 611 wird folgende Überschrift eingefügt: „Untertitel 1 Dienstvertrag". 4. Nach § 630 wird folgender Untertitel 2 eingefügt: „Untertitel 2 Behandlungsvertrag § 630a Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag (1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist. (2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. § 630b Anwendbare Vorschriften Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist. § 630c Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten (1) Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken. (2) Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren. Ist dem Behandelnden oder einem seiner in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen ein Behandlungsfehler unterlaufen, darf die Information nach Satz 2 zu Beweiszwecken in einem gegen den Behandelnden oder gegen seinen Angehörigen geführten Straf- oder Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung des Behandelnden verwendet werden. (3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. (4) Der Information des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Information ausdrücklich verzichtet hat. § 630d Einwilligung (1) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach § 1901a Absatz 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. Weitergehende Anforderungen an die Einwilligung aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. (2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung nach Maßgabe von § 630e Absatz 1 bis 4 aufgeklärt worden ist. (3) Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden. § 630e Aufklärungspflichten (1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können. (2) Die Aufklärung muss 1. mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält, 2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann, 3. für den Patienten verständlich sein. Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen. (3) Der Aufklärung des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Aufklärung ausdrücklich verzichtet hat. (4) Ist nach § 630d Absatz 1 Satz 2 die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, ist dieser nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 aufzuklären. (5) Im Fall des § 630d Absatz 1 Satz 2 sind die wesentlichen Umstände nach Absatz 1 auch dem Patienten entsprechend seinem Verständnis zu erläutern, soweit dieser aufgrund seines Entwicklungsstandes und seiner Verständnismöglichkeiten in der Lage ist, die Erläuterung aufzunehmen, und soweit dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft. Absatz 3 gilt entsprechend. § 630f Dokumentation der Behandlung (1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen. (2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen. (3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen. § 630g Einsichtnahme in die Patientenakte (1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden. (2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten. (3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht. § 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler (1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat. (2) Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß § 630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des § 630e aufgeklärt hat. Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen des § 630e, kann der Behandelnde sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte. (3) Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen § 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte entgegen § 630f Absatz 3 nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat. (4) War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war. (5) Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre." Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Februar 2013 SGB V § 13, § 66, § 73b, § 73c, § 99, § 135a, § 137, § 140a, § 140f, § 140h, § 217f, § 219a, § 219d Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 13 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14, 15 des Neunten Buches zur Zuständigkeitsklärung und Erstattung selbst beschaffter Leistungen." 2. In § 66 wird das Wort „können" durch das Wort „sollen" ersetzt. 3. § 73b Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Die Versicherten können die Teilnahmeerklärung innerhalb von zwei Wochen nach deren Abgabe in Textform oder zur Niederschrift bei der Krankenkasse ohne Angabe von Gründen widerrufen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung an die Krankenkasse. Die Widerrufsfrist beginnt, wenn die Krankenkasse dem Versicherten eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt hat, frühestens jedoch mit der Abgabe der Teilnahmeerklärung." b) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter „Der Versicherte ist an diese Verpflichtung" durch die Wörter „Wird das Widerrufsrecht nicht ausgeübt, ist der Versicherte an seine Teilnahmeerklärung" ersetzt. c) Folgender Satz wird angefügt: „Die Satzung hat auch Regelungen zur Abgabe der Teilnahmeerklärung zu enthalten; die Regelungen sind auf der Grundlage der Richtlinie nach § 217f Absatz 4a zu treffen." 4. § 73c Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Versicherten können die Teilnahmeerklärung innerhalb von zwei Wochen nach deren Abgabe in Textform oder zur Niederschrift bei der Krankenkasse ohne Angabe von Gründen widerrufen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung an die Krankenkasse. Die Widerrufsfrist beginnt, wenn die Krankenkasse dem Versicherten eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt hat, frühestens jedoch mit der Abgabe der Teilnahmeerklärung. Wird das Widerrufsrecht nicht ausgeübt, ist der Versicherte an seine Teilnahmeerklärung mindestens ein Jahr gebunden." b) Folgender Satz wird angefügt: „§ 73b Absatz 3 Satz 8 gilt entsprechend." 5. In § 99 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Landesbehörden" die Wörter „und den auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen" eingefügt. 6. In § 135a Absatz 2 Nummer 2 werden vor dem Punkt am Ende ein Komma und die Wörter „wozu in Krankenhäusern auch die Verpflichtung zur Durchführung eines patientenorientierten Beschwerdemanagements gehört" eingefügt. 7. Dem § 135a wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Meldungen und Daten aus einrichtungsinternen und einrichtungsübergreifenden Risikomanagement- und Fehlermeldesystemen nach Absatz 2 in Verbindung mit § 137 Absatz 1d dürfen im Rechtsverkehr nicht zum Nachteil des Meldenden verwendet werden. Dies gilt nicht, soweit die Verwendung zur Verfolgung einer Straftat, die im Höchstmaß mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und auch im Einzelfall besonders schwer wiegt, erforderlich ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre." 8. Nach § 137 Absatz 1c wird folgender Absatz 1d eingefügt: „(1d) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seinen Richtlinien über die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach Absatz 1 Nummer 1 erstmalig bis zum 26. Februar 2014 wesentliche Maßnahmen zur Verbesserung der Patientensicherheit und legt insbesondere Mindeststandards für Risikomanagement- und Fehlermeldesysteme fest. Über die Umsetzung von Risikomanagement- und Fehlermeldesystemen in Krankenhäusern ist in den Qualitätsberichten nach Absatz 3 Nummer 4 zu informieren. Als Grundlage für die Vereinbarung von Vergütungszuschlägen nach § 17b Absatz 1 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss Anforderungen an einrichtungsübergreifende Fehlermeldesysteme, die in besonderem Maße geeignet erscheinen, Risiken und Fehlerquellen in der stationären Versorgung zu erkennen, auszuwerten und zur Vermeidung unerwünschter Ereignisse beizutragen." 9. Nach § 140a Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Die Versicherten können die Teilnahmeerklärung innerhalb von zwei Wochen nach deren Abgabe in Textform oder zur Niederschrift bei der Krankenkasse ohne Angabe von Gründen widerrufen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung an die Krankenkasse. Die Widerrufsfrist beginnt, wenn die Krankenkasse dem Versicherten eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt hat, frühestens jedoch mit der Abgabe der Teilnahmeerklärung. § 73b Absatz 3 Satz 8 gilt entsprechend." 10. § 140f wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt: „Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über Anträge der Organisationen nach Satz 5 in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu beraten. Wenn über einen Antrag nicht entschieden werden kann, soll in der Sitzung das Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und Entscheidung festgelegt werden." b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen erhalten in 1. den Landesausschüssen nach § 90, 2. dem gemeinsamen Landesgremium nach § 90a, 3. den Zulassungsausschüssen nach § 96 und den Berufungsausschüssen nach § 97, soweit Entscheidungen betroffen sind über a) die ausnahmeweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, b) die Befristung einer Zulassung nach § 19 Absatz 4 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, c) die Ermächtigung von Ärzten und Einrichtungen, 4. den Zulassungsausschüssen nach § 96, soweit Entscheidungen betroffen sind über a) die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a, b) die Ablehnung einer Nachbesetzung nach § 103 Absatz 4 Satz 9, ein Mitberatungsrecht; die Organisationen benennen hierzu sachkundige Personen." c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 111b, 112 Abs. 5" durch die Angabe „§ 112 Absatz 5" ersetzt, werden nach der Angabe „§ 127 Abs. 1a Satz 1" die Wörter „und Absatz 6" eingefügt, wird die Angabe „132b Abs. 2 und" durch die Angabe „132c Absatz 2," ersetzt und werden nach der Angabe „§ 132d Abs. 2" die Wörter „, § 133 Absatz 4 und § 217f Absatz 4a" eingefügt. 11. Dem § 140h Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Die beauftragte Person soll die Rechte der Patientinnen und Patienten umfassend, in allgemein verständlicher Sprache und in geeigneter Form zusammenstellen und zur Information der Bevölkerung bereithalten." 12. § 217f wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Die Wahrnehmung der Interessen der Krankenkassen bei über- und zwischenstaatlichen Organisationen und Einrichtungen ist Aufgabe des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen." b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: „(4a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt bis zum 26. August 2013 in einer Richtlinie allgemeine Vorgaben zu den Regelungen nach § 73b Absatz 3 Satz 8, § 73c Absatz 2 Satz 7 und § 140a Absatz 2 Satz 5 fest. Die Richtlinie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit." 13. In § 219a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 6 angefügt: „6. Wahrnehmung der Aufgaben der nationalen Kontaktstelle nach § 219d." 14. Nach § 219c wird folgender § 219d eingefügt: „§ 219d Nationale Kontaktstelle (1) Die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle nach der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45) nimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, ab dem 25. Oktober 2013 wahr. Sie stellt insbesondere Informationen über 1. nationale Gesundheitsdienstleister, geltende Qualitäts- und Sicherheitsbestimmungen sowie Patientenrechte einschließlich der Möglichkeiten ihrer Durchsetzung, 2. die Rechte und Ansprüche des Versicherten bei Inanspruchnahme grenzüberschreitender Leistungen in anderen Mitgliedstaaten und 3. Kontaktstellen in anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die privaten Krankenversicherungen stellen der nationalen Kontaktstelle die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen zur Verfügung. Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, darf die nationale Kontaktstelle personenbezogene Daten der anfragenden Versicherten nur mit deren schriftlicher Einwilligung und nach deren vorheriger Information verarbeiten und nutzen. (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, und die in Absatz 1 Satz 3 genannten Organisationen vereinbaren das Nähere zur Bereitstellung der Informationen durch die nationale Kontaktstelle gemäß Absatz 1 Satz 2 in einem Vertrag. (3) An den zur Finanzierung der Aufgaben der nationalen Kontaktstelle erforderlichen Kosten sind die in Absatz 1 Satz 3 genannten Organisationen zu beteiligen. Das Nähere zur Finanzierung, insbesondere auch zur Höhe der jährlich erforderlichen Mittel, vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, und die in Absatz 1 Satz 3 genannten Organisationen in dem Vertrag nach Absatz 2. Wird nichts Abweichendes vereinbart, beteiligen sich die privaten Krankenversicherungen zu 5 Prozent, die Deutsche Krankenhausgesellschaft zu 20 Prozent, die Kassenärztliche Bundesvereinigung zu 20 Prozent sowie die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung zu 10 Prozent an den zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Kosten. (4) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Informationen müssen leicht zugänglich sein und, soweit erforderlich, auf elektronischem Wege und in barrierefreien Formaten bereitgestellt werden. (5) Die nationale Kontaktstelle arbeitet mit den nationalen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission in Fragen grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung zusammen." Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben Artikel 3 Änderung der Patientenbeteiligungsverordnung Artikel 3 ändert mWv. 26. Februar 2013 PatBeteiligungsV § 4 In § 4 Absatz 2 der Patientenbeteiligungsverordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2753), die durch Artikel 457 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Bei" die Wörter „den in § 140f Absatz 2 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten" eingefügt und werden die Wörter „nach § 91 Abs. 4 bis 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" und die Wörter „§ 140f Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" gestrichen. Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben Artikel 4 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Artikel 4 ändert mWv. 26. Februar 2013 KHG § 17b In § 17b Absatz 1 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „§ 137 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" die Wörter „und die Beteiligung ganzer Krankenhäuser oder wesentlicher Teile der Einrichtungen an einrichtungsübergreifenden Fehlermeldesystemen, sofern diese den Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Absatz 1d Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen," eingefügt. Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben Artikel 4a Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte Artikel 4a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Februar 2013 Ärzte-ZV § 13, § 31, § 31a Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 13 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Landesbehörden" die Wörter „und die auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen" eingefügt. 2. In § 31 Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 2 Buchstabe e" durch die Wörter „§ 18 Absatz 2 Nummer 5" ersetzt. 3. § 31a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort „Vorsorgevertrag" durch das Wort „Versorgungsvertrag" und die Angabe „§ 111 Satz 2" durch die Angabe „§ 111 Absatz 2" ersetzt. b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 119b Satz 3" durch die Wörter „§ 119b Absatz 1 Satz 3 und 4" ersetzt. Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben Artikel 4b Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte Artikel 4b wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Februar 2013 Zahnärzte-ZV § 13, § 31 Die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 13 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Landesbehörden" die Wörter „und die auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen" eingefügt. 2. In § 31 Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 2 Buchstabe e" durch die Wörter „§ 18 Absatz 2 Nummer 5" ersetzt. Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben Artikel 4c Änderung der Bundesärzteordnung Artikel 4c wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Februar 2013 BÄO § 6 In § 6 Absatz 1 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird in Nummer 3 das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt, wird in Nummer 4 der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt und wird folgende Nummer 5 angefügt: „5. sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht." Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. --- *) Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. Februar 2013. Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben Schlussformel Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel Die Bundesministerin der Justiz S. Leutheusser-Schnarrenberger Der Bundesminister für Gesundheit Daniel Bahr
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